Artikel 5 VO (EU) 2014/88
Stellungnahmen der Agentur, auf die sich ein Kommissionsbeschluss stützen kann
Liegen Beweise dafür vor, dass ein Wirkstoff keinen Anlass zur Besorgnis im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gibt, so kann die Kommission einen Beschluss gemäß dem genannten Artikel zur Änderung von Anhang I der genannten Verordnung im Sinne des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung erlassen, wenn die Agentur eine Stellungnahme abgegeben hat gemäß
- a)
- Artikel 4 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung,
- b)
- Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder
- c)
- einem der in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528//2012 vorgesehenen Rechtsakte.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.