Artikel 5 VO (EU) 2014/88

Stellungnahmen der Agentur, auf die sich ein Kommissionsbeschluss stützen kann

Liegen Beweise dafür vor, dass ein Wirkstoff keinen Anlass zur Besorgnis im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gibt, so kann die Kommission einen Beschluss gemäß dem genannten Artikel zur Änderung von Anhang I der genannten Verordnung im Sinne des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung erlassen, wenn die Agentur eine Stellungnahme abgegeben hat gemäß

a)
Artikel 4 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung,
b)
Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder
c)
einem der in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528//2012 vorgesehenen Rechtsakte.

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