Artikel 13 VO (EU) 2014/884
Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Monate einen Bericht über sämtliche Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen bei Sendungen mit Futtermitteln und Lebensmitteln im Sinne dieser Verordnung. Die Berichte werden im Laufe des Monats vorgelegt, der auf das Quartalsende folgt.
Der Bericht umfasst folgende Informationen:
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die Anzahl der eingeführten Sendungen;
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die Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;
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die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 5.
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