Artikel 3 VO (EU) 2014/884
Einfuhr in die Union
Sendungen von den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 bezeichneten Futtermitteln und Lebensmitteln (im Folgenden „Futter- und Lebensmittel” ) dürfen nur gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren in die Union eingeführt werden.
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