Artikel 4 VO (EU) 2014/884

Ergebnisse der Probenahme und der Analyse

(1) Jeder Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendung werden die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse beigefügt, die die zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder — falls Ursprungsland und Land der Versendung nicht identisch sind — des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, vorgenommen haben, damit festgestellt werden kann, ob die Unionsvorschriften über die Aflatoxin-Höchstgehalte eingehalten werden.

(2) Die Probenahme und die Analyse nach Absatz 1 sind bezüglich Aflatoxinen in Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezüglich Aflatoxinen in Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 durchzuführen.

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