Artikel 5 VO (EU) 2014/884

Genusstauglichkeitsbescheinigung

(1) Jeder Sendung wird außerdem eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II beigefügt.

(2) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung wird von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgefüllt, unterzeichnet und überprüft oder — falls Ursprungsland und Land der Versendung nicht identisch sind — von der zuständigen Behörde des Landes, aus dem die Sendung versandt wird.

Die zuständige Behörde des Ursprungslandes ist

a)
das brasilianische Ministerium für Landwirtschaft, Vieh und Lebensmittelversorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento, (MAPA)) und das Nationale Gesundheitsüberwachungssystem (Sistema Nacional de Vigilância Sanitária (SNVS)) für Futter- und Lebensmittel aus Brasilien,
b)
die Staatliche Stelle für Einfuhr-/Ausfuhrkontrollen und Quarantäne der Volksrepublik China für Futter- und Lebensmittel aus China,
c)
das ägyptische Landwirtschaftsministerium für Futter- und Lebensmittel aus Ägypten,
d)
das iranische Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung für Lebensmittel aus Iran,
e)
das türkische Generaldirektorat für Lebensmittel und Kontrollmaßnahmen des Ministeriums für Lebensmittel, Landwirtschaft und Vieh der Türkischen Republik für Lebensmittel aus der Türkei,
f)
die ghanaische Behörde für Standardisierung für Futter- und Lebensmittel aus Ghana,
g)
der indische Rat für Ausfuhrinspektion des Ministeriums für Industrie und Handel für Futter- und Lebensmittel aus Indien,
h)
die nigerianische Nationale Verwaltungs- und Kontrollbehörde für Lebens- und Arzneimittel (NAFDAC) für Lebensmittel aus Nigeria,
i)
das indonesische Ministerium für Landwirtschaft für Lebensmittel aus Indonesien,
j)
die äthiopische Behörde für Lebensmittel, Arzneimittel und Gesundheitsversorgung und Überwachungsstelle (FMHACA) für Lebensmittel aus Äthiopien,
k)
der argentinische Gesundheits- und Qualitätsdienst für den Agrar- und Ernährungssektor (Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria (SENASA)) und das Nationale Institut für Ernährung (Instituto Nacional de Alimentos (INAL)) für Futter- und Lebensmittel aus Argentinien,
l)
die Behörde für Lebensmittelsicherheit der Republik Aserbaidschan für Lebensmittel aus Aserbaidschan,
m)
die Behörde für Lebensmittelsicherheit und -qualität für Futtermittel und Lebensmittel aus Gambia,
n)
das Ministerium für Landwirtschaft und Forsten für Futtermittel und Lebensmittel aus Sudan.

(3) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem sich der benannte Eingangsort befindet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch zustimmen, dass Genusstauglichkeitsbescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union ausgestellt werden.

(4) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung gilt nur vier Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung.

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