Artikel 8 VO (EU) 2014/884
Benannte Einfuhrorte
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der benannte Einfuhrort den folgenden Anforderungen entspricht:
- a)
- Es muss geschultes Personal für amtliche Kontrollen von Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendungen vorhanden sein.
- b)
- Es müssen ausführliche Anweisungen für die Probenahme und den Versand der Proben an das Labor gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (für Futtermittel) bzw. gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 (für Lebensmittel) vorliegen.
- c)
- Es muss die Möglichkeit bestehen, die Entladung und die Probenahme an einem geschützten Ort am benannten Einfuhrort vorzunehmen; dabei muss es möglich sein, eine Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendung in den Fällen, in denen sie nach Zustimmung der zuständigen Behörde zwecks Probenahme an einen Ort in der unmittelbaren Nähe des benannten Einfuhrortes befördert werden muss, ab dem benannten Einfuhrort unter die amtliche Kontrolle der zuständigen Behörde zu stellen.
- d)
- Es müssen Lagerräume und Lagerhäuser vorhanden sein, damit zurückgehaltene Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendungen unter angemessenen Bedingungen gelagert werden können, bis die Analyseergebnisse vorliegen.
- e)
- Es müssen Entladevorrichtungen und eine geeignete Probenahmeausrüstung vorhanden sein.
- f)
- Es muss ein amtliches Labor für Analysen auf Aflatoxine vorhanden sein, das an einem Ort gelegen ist, zu dem die Proben in kurzer Zeit befördert werden können, und das in der Lage ist, die Analysen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
Die Mitgliedstaaten führen eine stets aktuelle Liste der benannten Einfuhrorte und veröffentlichen diese. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Liste.
Die Kommission nimmt zu Informationszwecken Links zu diesen Listen in ihre Website auf.
Der Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer sorgt für das Abladen der Futter- bzw. Lebensmittelsendung für die Zwecke der repräsentativen Probenahme.
Bei Spezialtransporten oder speziellen Verpackungsformen stellt der Unternehmer dem amtlichen Inspektor eine geeignete Probenahmeausrüstung zur Verfügung, sofern mit der üblichen Probenahmeausrüstung keine repräsentative Probe entnommen werden kann.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.