Artikel 7 VO (EU) 2014/884

Vorabinformation über Sendungen

(1) Die Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter informieren die zuständigen Behörden am benannten Eingangsort vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Futter- bzw. Lebensmittel sowie über die Art der Sendung.

(2) Zum Zweck der Vorabinformation füllen die Unternehmer Teil I des Gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aus und übermitteln dieses der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung.

(3) Beim Ausfüllen des GDE gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigen die Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer die Erläuterungen in Anhang III.

(4) Falls der benannte Einfuhrort und der benannte Eingangsort nicht identisch sind, informieren die Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer die zuständige Behörde am benannten Einfuhrort mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung. Hierzu übermitteln die Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer eine Kopie des GDE, das die zuständige Behörde am benannten Eingangsort hinsichtlich der Dokumentenprüfung ausgefüllt hat.

(5) Das GDE ist in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats auszustellen, in dem sich der benannte Eingangsort befindet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch zustimmen, dass diese Dokumente in einer anderen Amtssprache der Union ausgestellt werden.

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