Artikel 10 VO (EU) 2014/885

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Eine Sendung wird erst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, wenn die Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter den Zollbehörden ein von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß ausgefülltes GDE (auf Papier oder elektronisch) vorgelegt hat, nachdem alle amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden. Die Zollbehörden überführen die Sendung nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr, wenn die zuständige Behörde in Feld II.14 des GDE genehmigt und in Feld II.21 unterzeichnet hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.