Artikel 9 VO (EU) 2014/885

Aufteilung einer Sendung

(1) Sendungen werden erst dann aufgeteilt, wenn alle amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind und das GDE von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 vollständig ausgefüllt wurde.

(2) Bei anschließender Aufteilung der Sendung liegt jeder Teilsendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie des GDE bei.

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