Artikel 8 VO (EU) 2014/885
Amtliche Kontrollen
(1) Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort führt bei allen Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 Dokumentenprüfungen durch, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 zu überprüfen.
(2) Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den zusammengesetzten Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dieser Verordnung werden gemäß den Artikeln 8, 9 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 mit der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Häufigkeit durchgeführt.
(3) Nach Abschluss der Prüfungen unternehmen die zuständigen Behörden folgende Schritte:
- a)
- sie füllen die betreffenden Felder in Teil II des GDE aus;
- b)
- sie fügen die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse gemäß Absatz 2 dieses Artikels bei;
- c)
- sie vergeben die GDE-Nummer und tragen diese in das GDE ein;
- d)
- sie versehen das Original des GDE mit Stempel und Unterschrift;
- e)
- sie fertigen eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten GDE an und bewahren diese auf.
(4) Das Original des GDE und der Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse gemäß Artikel 4 liegen der Sendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei. Für Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 wird im Fall einer Genehmigung der Weiterbeförderung der Sendung vorbehaltlich der Ergebnisse der Warenuntersuchungen zu diesem Zweck eine beglaubigte Kopie des GDE ausgestellt.
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