Artikel 7 VO (EU) 2014/885

Vorabinformation über Sendungen

(1) Der Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter informiert die zuständigen Behörden am benannten Eingangsort vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung mit den Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 sowie über die Art der Sendung.

(2) Zum Zweck der Vorabinformation füllt er Teil I des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) aus und übermittelt dieses mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung an die zuständige Behörde am benannten Eingangsort.

(3) Beim Ausfüllen des GDE gemäß dieser Verordnung berücksichtigt der Lebensmittelunternehmer für Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung, einschließlich zusammengesetzter Lebensmittel, bei denen der Anteil solcher Lebensmittel mehr als 20 % beträgt, die Erläuterungen zum GDE in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.

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