Artikel 6 VO (EU) 2014/885

Identifikation

Jede Sendung mit Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 wird mit einem Identifikationscode versehen, der mit dem Identifikationscode der Ergebnisse der Probenahme und der Analyse nach Artikel 4 und dem Identifikationscode der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Artikel 5 übereinstimmt. Jeder einzelne Sack bzw. jede sonstige Verpackungseinheit der Sendung weist diesen Identifikationscode auf.

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