Artikel 5 VO (EU) 2014/885
Unbedenklichkeitsbescheinigung
(1) Den Sendungen ist außerdem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II beigefügt.
(2) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen Behörde des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird — falls dieses Land nicht das Ursprungsland ist —, ausgefüllt, unterzeichnet und überprüft.
(3) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgefertigt, in dem der benannte Eingangsort liegt. Ein Mitgliedstaat kann jedoch zustimmen, dass Unbedenklichkeitsbescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union ausgefertigt werden.
(4) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt nur vier Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung.
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