Artikel 4 VO (EU) 2014/885

Ergebnisse der Probenahme und der Analyse

(1) Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 sind die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse beigefügt, die die zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird — falls dieses Land nicht das Ursprungsland ist —, durchgeführt haben, damit die Einhaltung der Unionsvorschriften über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a und b, einschließlich zusammengesetzter Lebensmittel, bei denen der Anteil solcher Lebensmittel mehr als 20 % beträgt, überprüft werden kann.

(2) Die Probenahme auf Pestizidrückstände im Sinne von Absatz 1 erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 2002/63/EG.

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