Artikel 3 VO (EU) 2014/885

Einfuhr in die Union

Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 werden nur gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren in die Union eingeführt.

Sendungen mit solchen Lebensmitteln gelangen nur über die benannten Eingangsorte in die Union.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.