Artikel 3 VO (EU) 2014/885
Einfuhr in die Union
Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 werden nur gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren in die Union eingeführt.
Sendungen mit solchen Lebensmitteln gelangen nur über die benannten Eingangsorte in die Union.
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