Artikel 12 VO (EU) 2014/885

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Monate einen Bericht über sämtliche Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen bei Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne dieser Verordnung. Der Bericht wird jeweils im Laufe des ersten Monats des folgenden Quartals vorgelegt.

Der Bericht umfasst folgende Informationen:

die Anzahl der eingeführten Sendungen;

die Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;

die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 2.

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