Artikel 14 VO (EU) 2014/897

Sachleistungen

1. Stellen Dritte nichtfinanzielle Ressourcen unentgeltlich bereit, so gelten diese als Sachleistungen auf Programm- oder auf Projektebene. Aufwendungen für das an einem Projekt oder Programm beteiligte Personal gelten nicht als Sachleistungen, sondern können als Teil der in Artikel 12 genannten mindestens 10 %igen Kofinanzierung angesehen werden, wenn sie von Begünstigten oder teilnehmenden Ländern finanziert werden.

2. Sachleistungen sind nicht förderfähig und können nicht als Teil der mindestens 10 %igen Kofinanzierung gemäß Artikel 12 angesehen werden.

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