Artikel 13 VO (EU) 2014/897
Herkunft der Kofinanzierungsmittel
1. Die Kofinanzierung erfolgt aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt.
2. Die teilnehmenden Länder können bei jedem Programm die Herkunft und Höhe der Kofinanzierung und die Aufteilung dieser Mittel selbst bestimmen.
3. Beschließt ein CBC-Partnerland, seine Kofinanzierungsmittel der Verwaltungsbehörde zu übertragen, so werden die Modalitäten für die Bereitstellung, die Verwendung und das Monitoring der Kofinanzierungsmittel in der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 9 und gegebenenfalls in den Vereinbarungen gemäß Artikel 10 geregelt.
4. In allen anderen Fällen können die Modalitäten für die Kofinanzierung in den in Artikel 10 genannten Vereinbarungen geregelt werden.
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