Artikel 12 VO (EU) 2014/897
Kofinanzierungssatz
1. Die Kofinanzierung beträgt mindestens 10 % des Beitrags der Union.
2. Die Kofinanzierung wird nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Laufzeit des Programms verteilt, so dass am Ende des Programms das Mindestziel von 10 % erreicht wird.
3. Die im Rahmen des Programms gewährte Hilfe muss den geltenden Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechen.
4. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 ist für entstandene und beglichene Ausgaben, die in den Jahresabschlüssen des Programms für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 ausgewiesen sind, keine Kofinanzierung des Beitrags der Union erforderlich.
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