Artikel 16 VO (EU) 2014/897

Anlaufphase des Programms

1. Bei geteilter Mittelverwaltung läuft das Programm in den teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Eingang der in Artikel 25 Absatz 4 genannten Benachrichtigung an, in der die Kommission mitteilt, dass sie nicht beabsichtigt, die im genannten Artikel vorgesehenen Unterlagen anzufordern, oder dass sie keine Anmerkungen hat. Die teilnehmenden Länder können die für die Einrichtung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen früher einleiten. Die entsprechenden Kosten sind nach Artikel 36 förderfähig.

2. Bei indirekter Mittelverwaltung gemäß den Artikeln 80 und 82 läuft das Programm in den teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung über die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an eine internationale Organisation oder ein CBC-Partnerland an.

3. Darüber hinaus können die folgenden vorbereitenden Maßnahmen getroffen werden, damit das Programm anlaufen kann:

a)
Einrichtung der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls des Gemeinsamen Technischen Sekretariats;
b)
Abhaltung der ersten Sitzungen des Gemeinsamen Monitoringausschusses, an denen auch Vertreter der CBC-Partnerländer teilnehmen, die noch keine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet haben oder mit denen die Finanzierungsvereinbarung noch nicht in Kraft ist;
c)
Vorbereitung und Einleitung der Verfahren zur Projektauswahl oder Auftragsvergabe vorbehaltlich des Inkrafttretens der Finanzierungsvereinbarungen.

4. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen können mit dem betreffenden CBC-Partnerland lediglich die in den Absätzen 1 und 3 genannten vorbereitenden Maßnahmen eingeleitet werden.

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