Artikel 17 VO (EU) 2014/897

Einstellung des Programms

1. Hat bis zu dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Zeitpunkt keines der CBC-Partnerländer die betreffende Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet, so wird das Programm eingestellt.

Bereits gebundene Jahrestranchen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung bleiben während ihrer vorgesehenen Geltungsdauer verfügbar, dürfen aber nur für Maßnahmen verwendet werden, die ausschließlich in den betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden und für die bereits vor dem Beschluss der Kommission über die Programmeinstellung Verträge geschlossen wurden. Die Verwaltungsbehörde leitet den Abschlussbericht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Verträge an die Kommission weiter, die nach den Absätzen 2 und 3 vorgeht.

2. Kann das Programm aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht umgesetzt werden, so kann die Kommission beschließen, das Programm vor Ablauf des Ausführungszeitraums auf Ersuchen des Gemeinsamen Monitoringausschusses oder auf eigene Initiative nach Anhörung des Gemeinsamen Monitoringausschusses einzustellen.

3. Wird das Programm eingestellt, so legt die Verwaltungsbehörde den Abschlussbericht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einstellungsbeschluss der Kommission vor. Nach Abrechnung der geleisteten Vorfinanzierungen zahlt die Kommission den Restbetrag oder erteilt erforderlichenfalls eine Einziehungsanordnung. Des Weiteren hebt die Kommission die verbleibenden Mittelbindungen auf.

Als Alternative kann beschlossen werden, die für das Programm vorgesehenen Mittel nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c zu kürzen.

4. In den Fällen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die entweder noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder bereits gebundenen Jahrestranchen entspricht, für die die Mittelbindung vollständig oder teilweise im Laufe desselben Haushaltsjahres aufgehoben wurde und die nicht einem anderen Programm der gleichen Kategorie von Programmen für externe Zusammenarbeit neu zugewiesen wurde, nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 für Programme für interne grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt.

Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014, die entweder noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder gebundenen Jahrestranchen, für die die Mittelbindung vollständig oder teilweise im Laufe desselben Haushaltsjahres aufgehoben wurde, entspricht, wird zur Finanzierung anderer im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 förderfähiger Programme oder Projekte verwendet.

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