Artikel 19 VO (EU) 2014/897

Abschluss des Programms

1. Im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 30. September 2024 sind nur Tätigkeiten zulässig, die den Abschluss von Projekten durch Begünstigte gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder den Abschluss von Programmen im Rahmen der technischen Hilfe betreffen.

2. Ein Programm gilt als abgeschlossen, wenn die folgenden Vorgänge stattgefunden haben:

a)
Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms geschlossener Verträge;
b)
Zahlung bzw. Rückzahlung des Restbetrags;
c)
Aufhebung der verbleibenden Mittelbindungen durch die Kommission.

3. Der Abschluss des Programms lässt das Recht der Kommission unberührt, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Finanzkorrekturen gegenüber der Verwaltungsbehörde oder den Begünstigten vorzunehmen, falls nach dem Abschlussdatum durchgeführte Kontrollen oder Rechnungsprüfungen eine Änderung des im Rahmen des Programms oder der Projekte förderfähigen Endbetrags nach sich ziehen.

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