Artikel 20 VO (EU) 2014/897

Benennung der Behörden und Verwaltungsstellen

1. Die teilnehmenden Länder wählen eine nationale, regionale oder lokale Behörde oder Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung des privaten Rechts mit Gemeinwohlauftrag als Verwaltungsbehörde aus. Dieselbe Verwaltungsbehörde kann für mehrere Programme benannt werden.

2. Die teilnehmenden Länder benennen eine nationale, regionale oder lokale Behörde oder Einrichtung des öffentlichen Rechts, die von der Verwaltungsbehörde funktional unabhängig ist, als einzige Prüfbehörde. Die Prüfbehörde hat ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat wie die Verwaltungsbehörde. Dieselbe Prüfbehörde kann für mehrere Programme benannt werden.

3. Eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen können benannt werden, denen bestimmte Aufgaben der Verwaltungsbehörde unter deren Verantwortung übertragen werden. Die entsprechenden Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen werden schriftlich festgehalten. Die zwischengeschaltete Stelle garantiert, dass sie solvent ist und über Sachkenntnis in dem betreffenden Bereich sowie über die erforderliche administrative und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt.

4. Die teilnehmenden Länder regeln in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen und gegebenenfalls in den Finanzierungsvereinbarungen gemäß den Artikeln 8 und 9 und/oder in den Vereinbarungen gemäß Artikel 10 ihre Beziehungen mit der Verwaltungsbehörde und der Prüfbehörde, die Beziehungen zwischen diesen Behörden untereinander und die Beziehungen zwischen diesen Behörden und der Kommission.

5. Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, kann auf eigene Initiative eine Koordinierungsstelle benennen, deren Aufgabe es ist, für die Kommission als Ansprechpartner zu fungieren und sie zu informieren, die Tätigkeiten der anderen einschlägigen benannten Stellen zu koordinieren und auf die harmonisierte Anwendung des geltenden Rechts hinzuwirken.

6. Jedes teilnehmende Land benennt

a)
eine nationale Behörde, die die Verwaltungsbehörde bei der Verwaltung des Programms nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung unterstützt;
b)
eine Kontrollkontaktstelle, die die Verwaltungsbehörde bei der Kontrolle der Programmverpflichtungen unterstützt;
c)
einen Vertreter in der Rechnungsprüfungsgruppe gemäß Artikel 28 Absatz 2;
d)
Vertreter im Gemeinsamen Monitoringausschuss gemäß Artikel 21.

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