Artikel 22 VO (EU) 2014/897

Zusammensetzung des Gemeinsamen Monitoringausschusses

1. Der Gemeinsame Monitoringausschuss setzt sich aus mindestens einem Vertreter je teilnehmendes Land zusammen. Die Vertreter werden in funktionaler und nicht in persönlicher Eigenschaft entsandt. Der Gemeinsame Monitoringausschuss kann weitere Personen als Beobachter benennen.

2. Wann immer möglich und angebracht sorgen die teilnehmenden Länder für eine angemessene Beteiligung aller betroffenen Akteure, insbesondere lokaler Interessenträger wie Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden, um ihre Beteiligung an der Umsetzung des Programms sicherzustellen.

3. Die Kommission nimmt an der Arbeit des Gemeinsamen Monitoringausschusses als Beobachter teil. Sie wird zu jeder Sitzung des Gemeinsamen Monitoringausschusses zum selben Zeitpunkt wie die Vertreter der teilnehmenden Länder eingeladen. Die Kommission kann jeweils entscheiden, ob sie an der Sitzung des Gemeinsamen Monitoringausschusses oder an Teilen davon teilnimmt oder nicht.

4. Den Vorsitz im Gemeinsamen Monitoringausschuss führt eines seiner Mitglieder, ein Vertreter der Verwaltungsbehörde oder eine andere Person nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

5. Ein Vertreter der Verwaltungsbehörde, des Gemeinsamen Technischen Sekretariats oder der zwischengeschalteten Stelle gemäß Artikel 20 Absatz 3 wird als Sekretär des Gemeinsamen Monitoringausschusses benannt.

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