Artikel 23 VO (EU) 2014/897
Arbeitsweise
1. Der Gemeinsame Monitoringausschuss setzt seine Geschäftsordnung auf und nimmt sie einstimmig an.
2. Der Gemeinsame Monitoringausschuss bemüht sich um eine Beschlussfassung im Konsens. Bestimmte Beschlüsse kann er durch Abstimmung fassen, insbesondere zur endgültigen Auswahl der Projekte und zur Festlegung der Höhe der dafür vorgesehenen Zuschüsse im Einklang mit seiner Geschäftsordnung.
3. Jedes teilnehmende Land hat gleiche Stimmrechte unabhängig von der Zahl der benannten Vertreter.
4. Der Sekretär, die Kommission und andere Beobachter haben kein Stimmrecht.
5. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Monitoringausschusses moderiert und leitet die Beratungen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt, wenn er ein Vertreter eines teilnehmenden Landes ist.
6. Der Gemeinsame Monitoringausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird durch den Vorsitzenden auf Antrag der Verwaltungsbehörde oder auf begründeten Antrag eines teilnehmenden Landes oder der Kommission einberufen. Auf Veranlassung des Vorsitzenden, der Verwaltungsbehörde oder eines teilnehmenden Landes kann er im Einklang mit seiner Geschäftsordnung auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen.
7. Nach jeder Sitzung des Gemeinsamen Monitoringausschusses wird ein vom Vorsitzenden und Sekretär zu unterzeichnendes Protokoll erstellt. Die Vertreter der teilnehmenden Länder, die Kommission und alle anderen Beobachter erhalten eine Kopie dieses Protokolls.
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