Artikel 24 VO (EU) 2014/897
Aufgaben des Gemeinsamen Monitoringausschusses
1. Der Gemeinsame Monitoringausschuss verfolgt die Durchführung des Programms und die Fortschritte bei der Verwirklichung seiner Prioritäten und stützt sich hierbei auf die im Programm festgelegten objektiv überprüfbaren Indikatoren und entsprechenden Zielwerte. Der Gemeinsame Monitoringausschuss prüft alle Fragen im Zusammenhang mit den Leistungen des Programms.
2. Der Gemeinsame Monitoringausschuss kann der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung und Evaluierung des Programms Empfehlungen aussprechen. Er überwacht die infolge seiner Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen.
3. Der Gemeinsame Monitoringausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
- a)
- das Arbeitsprogramm und den Finanzierungsplan der Verwaltungsbehörde, einschließlich des geplanten Einsatzes der technischen Hilfe, zu genehmigen;
- b)
- die Umsetzung des Arbeitsprogramms und des Finanzierungsplans durch die Verwaltungsbehörde zu überwachen;
- c)
- die Kriterien für die Auswahl der im Rahmen des Programms zu finanzierenden Projekte zu genehmigen;
- d)
- die Zuständigkeit für das Bewertungs- und Auswahlverfahren für die im Rahmen des Programms zu finanzierenden Projekte zu übernehmen;
- e)
- sämtliche Vorschläge zur Überarbeitung des Programms zu genehmigen;
- f)
- sämtliche von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Berichte zu prüfen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen zu ergreifen;
- g)
- die von der Verwaltungsbehörde gemeldeten strittigen Fälle zu prüfen;
- h)
- den Jahresbericht gemäß Artikel 77 zu prüfen und zu genehmigen;
- i)
- den jährlichen Monitoring- und Evaluierungsplan gemäß Artikel 78 zu prüfen und zu genehmigen;
- j)
- die jährlichen Informations- und Kommunikationspläne gemäß Artikel 79 zu prüfen und zu genehmigen.
4. Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstabe d kann der Gemeinsame Monitoringausschuss einen unter seiner Verantwortung handelnden Ausschuss für die Projektauswahl einsetzen.
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