Artikel 25 VO (EU) 2014/897

Benennung

1. Die von den am Programm teilnehmenden Ländern ausgewählte Verwaltungsbehörde wird in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, durch einen Beschluss auf geeigneter Ebene benannt.

2. Die Benennung erfolgt auf der Grundlage eines Berichts und eines Gutachtens einer unabhängigen Prüfstelle, die bewertet, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, einschließlich der Rolle der zwischengeschalteten Stellen, mit den Benennungskriterien in Anhang I dieser Verordnung übereinstimmen. Die Prüfstelle berücksichtigt dabei gegebenenfalls, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das Programm bereits bestehenden Systemen aus dem vorherigen Programmierungszeitraum ähneln, sowie jegliche Nachweise für deren tatsächliche Funktionstüchtigkeit.

Die unabhängige Prüfstelle ist die Prüfbehörde oder eine andere von der Verwaltungsbehörde funktional unabhängige Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts mit der notwendigen Prüfkapazität. Sie übt ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfstandards aus.

3. Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission den in Absatz 1 genannten förmlichen Beschluss so bald wie möglich nach der Annahme des Programms durch die Kommission.

4. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Absatz 1 genannten förmlichen Beschlusses kann die Kommission den Bericht und das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle sowie die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, insbesondere der Teile, die die Projektauswahl betreffen, anfordern. Hat die Kommission nicht die Absicht, diese Unterlagen anzufordern, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat so bald wie möglich mit. Wenn die Kommission die Unterlagen anfordert, so kann sie innerhalb von zwei Monaten nach deren Erhalt Anmerkungen vorlegen; daraufhin werden die Unterlagen unter Berücksichtigung der Anmerkungen überprüft. Hat die Kommission keine bzw. keine weiteren Anmerkungen, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat so bald wie möglich mit.

5. Geht aus den vorliegenden Prüf- und Kontrollergebnissen hervor, dass die benannte Behörde die in Absatz 2 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt, so beschließt der Mitgliedstaat auf geeigneter Ebene die erforderlichen Abhilfemaßnahmen und legt je nach Schwere des Problems einen Probezeitraum fest, innerhalb dessen die Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind.

Führt die benannte Behörde innerhalb des von dem Mitgliedstaat festgelegten Probezeitraums die verlangten Abhilfemaßnahmen nicht durch, so wird ihre Benennung von dem Mitgliedstaat auf geeigneter Ebene aufgehoben.

Der Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich mit,

wenn einer benannten Behörde ein Probezeitraum auferlegt wurde — in diesem Fall erteilt er Informationen zu den Abhilfemaßnahmen und dem entsprechenden Probezeitraum — oder

wenn nach der Durchführung der Abhilfemaßnahmen der Probezeitraum beendet wird oder

wenn die Benennung einer Behörde aufgehoben wird.

Durch die Mitteilung, dass einer benannten Stelle von einem Mitgliedstaat ein Probezeitraum auferlegt wurde, wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 61 die Bearbeitung von Zahlungsanträgen nicht unterbrochen.

Wird die Benennung einer Verwaltungsbehörde aufgehoben, benennen die teilnehmenden Länder eine neue Behörde oder Stelle gemäß Artikel 20 Absatz 1, die die Aufgaben der Verwaltungsbehörde übernimmt. Diese Stelle oder Behörde wird nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren benannt und die Kommission wird hiervon nach Absatz 4 unterrichtet. Diese Änderung macht eine Überarbeitung des Programms nach Artikel 6 erforderlich.

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