Artikel 26 VO (EU) 2014/897
Aufgaben der Verwaltungsbehörde
1. Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung des Programms nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verantwortlich und sorgt dafür, dass die Beschlüsse des Gemeinsamen Monitoringausschusses im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften stehen.
2. Hinsichtlich der Programmverwaltung hat die Verwaltungsbehörde die Aufgabe,
- a)
- die Arbeit des Gemeinsamen Monitoringausschusses zu unterstützen und diesem die Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt, insbesondere die Daten zum Fortschritt des Programms im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse und die Ziele;
- b)
- den Jahresbericht und den Abschlussbericht zu erstellen und nach Genehmigung durch den Gemeinsamen Monitoringausschuss der Kommission vorzulegen;
- c)
- mit den zwischengeschalteten Stellen, dem Gemeinsamen Technischen Sekretariat, der Prüfbehörde und den Begünstigten Informationen auszutauschen, die für die Ausführung ihrer Aufgaben oder die Projektdurchführung relevant sind;
- d)
- ein EDV-System einzurichten und zu pflegen, in dem die für Monitoring, Evaluierung, Finanzverwaltung, Kontrolle und Rechnungsprüfung benötigten Daten zu jedem Projekt, einschließlich gegebenenfalls Angaben zu einzelnen Projektteilnehmern, aufgezeichnet und gespeichert werden können. Insbesondere sind für jedes Projekt technische Berichte und Finanzberichte aufzuzeichnen und zu speichern. Das System enthält alle für die Zahlungsanträge und Jahresabschlüsse benötigten Daten, einschließlich Daten zu wiedereinzuziehenden Beträgen, wiedereingezogenen Beträgen und Beträgen, die wegen der vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Projekt oder Programm gekürzt werden;
- e)
- gegebenenfalls Umweltverträglichkeitsprüfungen auf Programmebene durchzuführen;
- f)
- die Informations- und Kommunikationspläne gemäß Artikel 79 umzusetzen;
- g)
- die Monitoring- und Evaluierungspläne gemäß Artikel 78 umzusetzen.
3. Hinsichtlich der Projektauswahl und -verwaltung hat die Verwaltungsbehörde die Aufgabe,
- a)
- die Auswahlverfahren zu konzipieren und einzuleiten;
- b)
- die Projektauswahlverfahren zu verwalten;
- c)
- den federführenden Begünstigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung der einzelnen Projekte, einschließlich des Finanzierungsplan und der Ausführungsfristen, hervorgehen;
- d)
- die Verträge mit den Begünstigten zu unterzeichnen;
- e)
- die Projekte zu verwalten.
4. Hinsichtlich der technischen Hilfe hat die Verwaltungsbehörde die Aufgabe,
- a)
- die Auftragsvergabeverfahren zu verwalten;
- b)
- die Verträge mit den Auftragnehmern zu unterzeichnen;
- c)
- die Verträge zu verwalten.
5. Hinsichtlich der Finanzverwaltung und -kontrolle des Programms hat die Verwaltungsbehörde die Aufgabe,
- a)
- zu überprüfen, ob die Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauarbeiten ausgeführt und die von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben von ihnen getätigt wurden und ob diese den anwendbaren Rechtsvorschriften, den Programmbestimmungen und den Bedingungen für die Unterstützung der Projekte genügen;
- b)
- dafür zu sorgen, dass an der Projektdurchführung beteiligte Begünstigte für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Projekts entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden;
- c)
- unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen;
- d)
- Verfahren einzurichten, die gewährleisten, dass alle für einen angemessenen Prüfpfad erforderlichen Unterlagen zu Ausgaben und Prüfungen gemäß Artikel 30 aufbewahrt werden;
- e)
- die Verwaltungserklärung und die jährliche Übersicht gemäß Artikel 68 zu erstellen;
- f)
- Zahlungsanträge gemäß Artikel 60 zu erstellen und der Kommission vorzulegen;
- g)
- den Jahresabschluss zu erstellen;
- h)
- bei der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen die Ergebnisse aller von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen;
- i)
- über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben und die Zahlungen an Begünstigte elektronisch Buch zu führen;
- j)
- über wieder einzuziehende Beträge und Beträge Buch zu führen, die durch vollständige oder teilweise Streichung des Zuschusses gekürzt werden.
6. Die Überprüfungen gemäß Absatz 5 Buchstabe a umfassen folgende Verfahren:
- a)
- Verwaltungsprüfungen aller von Begünstigten eingereichten Zahlungsanträge;
- b)
- Vor-Ort-Überprüfungen von Projekten.
Häufigkeit und Umfang der Vor-Ort-Überprüfungen stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Höhe des Zuschusses zu einem Projekt und zum Risiko, das die Prüfbehörde im Rahmen dieser Überprüfungen und Prüfungen für die gesamten Verwaltungs- und Kontrollsysteme ermittelt hat.
7. Vor-Ort-Überprüfungen von Projekten gemäß Absatz 6 Buchstabe b können stichprobenweise vorgenommen werden.
8. Gehört die Einrichtung, bei der die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, gleichzeitig zu den Begünstigten des Programms, müssen die Modalitäten für die Überprüfungen gemäß Absatz 5 Buchstabe a eine geeignete Aufgabentrennung vorsehen.
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