Artikel 27 VO (EU) 2014/897

Gemeinsames Technisches Sekretariat und Zweigstellen

1. Die teilnehmenden Länder können beschließen, ein Gemeinsames Technisches Sekretariat einzurichten, zu dem nach Artikel 4 Angaben im Programm zu machen sind.

2. Das Gemeinsame Technische Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde, den Gemeinsamen Monitoringausschuss und gegebenenfalls die Prüfbehörde bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben. Insbesondere informiert es potenzielle Begünstigte über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Programme und unterstützt die Begünstigten bei der Projektdurchführung. Es kann auch als zwischengeschaltete Stelle im Sinne von Artikel 20 Absatz 3 benannt werden.

3. Aufgrund eines Beschlusses der teilnehmenden Länder können in den teilnehmenden Ländern Zweigstellen errichtet werden. Deren Aufgaben werden im Programm dargelegt und können Kommunikation, Information, Unterstützung der Verwaltungsbehörde bei der Projektevaluierung und beim Follow-up der Durchführung umfassen. In keinem Fall können der Zweigstelle Aufgaben übertragen werden, die im Zusammenhang mit den Projekten mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder einer Ermessensbefugnis verbunden sind.

4. Der Betrieb des Gemeinsamen Technischen Sekretariats und der Zweigstellen wird aus den Mitteln für technische Hilfe finanziert.

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