Artikel 28 VO (EU) 2014/897

Aufgaben der Prüfbehörde

1. Die Prüfbehörde des Programms sorgt dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Projekte (anhand geeigneter Stichproben) sowie die Jahresabschlüsse des Programms geprüft werden.

1a. Für die Zwecke von Absatz 1 stellt die COVID-19-Pandemie einen hinreichend begründeten Fall dar, den die Prüfbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens anführen können, um für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 ein nicht-statistisches Stichprobenverfahren anzuwenden.

2. Die Prüfbehörde wird von einer Rechnungsprüfungsgruppe unterstützt, der je ein Vertreter der am Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder angehört.

3. Werden die Prüfungen von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde vorgenommen, gewährleistet die Prüfbehörde die notwendige funktionale Unabhängigkeit dieser Stelle.

4. Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass die Prüftätigkeit nach international anerkannten Prüfstandards erfolgt.

5. Innerhalb von 9 Monaten nach Unterzeichnung der ersten Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 legt die Prüfbehörde der Kommission eine Prüfstrategie für die Durchführung von Prüfungen vor. Die Prüfstrategie umfasst die Prüfmethodik für die Jahresabschlüsse und Projekte, das Stichprobenverfahren für Projektprüfungen sowie den Prüfplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre. Die Prüfstrategie wird ab 2017 bis Ende 2024 jährlich aktualisiert. Wird für mehrere Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, kann eine einzige Prüfstrategie für alle betroffenen Programme erstellt werden. Die aktualisierte Prüfstrategie wird der Kommission zusammen mit dem Jahresbericht für das Programm vorgelegt.

6. Die Prüfbehörde erstellt nach Artikel 68

a)
einen Bestätigungsvermerk über den Jahresabschluss für das vorherige Geschäftsjahr,
b)
einen jährlichen Prüfbericht.

Wird für mehrere Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, können die nach Buchstabe b erforderlichen Informationen in einem einzigen Bericht vorgelegt werden.

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