Artikel 30 VO (EU) 2014/897

Allgemeine Grundsätze für Verwaltungs- und Kontrollsysteme

1. Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme umfassen Folgendes:

a)
die Aufgaben der einzelnen mit der Verwaltung und Kontrolle befassten Stellen, einschließlich der Aufgabenteilung innerhalb jeder Stelle, und ihre interne Organisation unter Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Stellen und innerhalb dieser Stellen;
b)
Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der geltend gemachten Ausgaben;
c)
EDV-Systeme für die Buchführung, die Speicherung, das Monitoring und die Berichterstattung;
d)
Systeme für Monitoring und Berichterstattung, wenn die zuständige Stelle die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt;
e)
Modalitäten für eine Funktionsprüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;
f)
Systeme und Verfahren, die einen angemessenen Prüfpfad gewährleisten;
g)
Verfahren für die Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, zusammen mit etwaigen Zinsen;
h)
Vergabeverfahren für technische Hilfe und Projektauswahlverfahren;
i)
die Rolle der nationalen Behörden und die Zuständigkeiten der teilnehmenden Länder gemäß Artikel 31.

2. Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das Programm mit den Bestimmungen dieser Verordnung im Einklang stehen und dass diese Systeme wirksam funktionieren.

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