Artikel 32 VO (EU) 2014/897

Rechnungsprüfungs- und Kontrollstrukturen

1. Vom Begünstigten im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag geltend gemachte Ausgaben werden von einem Rechnungsprüfer oder zuständigen öffentlichen Bediensteten, der vom Begünstigten unabhängig ist, geprüft. Der Rechnungsprüfer oder zuständige öffentliche Bedienstete prüft, ob die vom Begünstigten geltend gemachten Kosten und die Einnahmen des Projekts den Tatsachen entsprechen, korrekt ausgewiesen und nach dem Vertrag förderfähig sind.

Diese Prüfung erfolgt auf der Grundlage eines vereinbarten Verfahrens, das unter Beachtung folgender Grundsätze durchgeführt wird:

a)
des von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen „International Standard on Related Services 4400” (Engagements to perform Agreed-upon Procedures regarding Financial Information);
b)
des „Code of Ethics for Professional Accountants” der IFAC, der vom „International Ethics Standards Board for Accountants” der IFAC erstellt und herausgegeben wurde.

Für öffentliche Bedienstete werden entsprechende Verfahren und Standards auf nationaler Ebene unter Berücksichtigung der internationalen Standards festgelegt.

Die Rechnungsprüfer müssen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Mitgliedschaft in einer nationalen Wirtschafts- oder Rechnungsprüfungseinrichtung oder -organisation, die ihrerseits Mitglied der IFAC ist;
b)
Mitgliedschaft in einer nationalen Wirtschafts- oder Rechnungsprüfungseinrichtung oder -organisation. Ist diese nicht Mitglied der IFAC, so verpflichtet sich der Rechnungsprüfer, sich bei seiner Tätigkeit an den Standards und berufsethischen Regeln der IFAC zu orientieren;
c)
Registrierung als Abschlussprüfer im öffentlichen Register eines öffentlichen Aufsichtsgremiums eines Mitgliedstaats im Einklang mit den Grundsätzen der öffentlichen Aufsicht gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
d)
Registrierung als Abschlussprüfer im öffentlichen Register eines öffentlichen Aufsichtsgremiums eines CBC-Partnerlandes, sofern dieses Register den Grundsätzen der öffentlichen Aufsicht nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes unterliegt.

Die öffentlichen Bediensteten müssen über die für die Prüftätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

2. Außerdem nimmt die Verwaltungsbehörde eigene Überprüfungen gemäß Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 26 Absatz 6 vor. Die Kontrollkontaktstellen können die Verwaltungsbehörde bei der Durchführung von Überprüfungen im gesamten Programmgebiet unterstützen.

Die teilnehmenden Länder ergreifen alle erdenklichen Maßnahmen zur Unterstützung der Verwaltungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben.

3. Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Projekte (anhand geeigneter Stichproben) sowie die Jahresabschlüsse des Programms nach Artikel 28 geprüft werden. Die in Artikel 28 Absatz 2 genannte Rechnungsprüfungsgruppe wird innerhalb von drei Monaten nach der Benennung der Verwaltungsbehörde eingesetzt. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz in der Gruppe führt die für das Programm benannte Prüfbehörde.

Jedes teilnehmende Land kann der Prüfbehörde gestatten, ihrer Tätigkeit direkt in seinem Hoheitsgebiet nachzukommen.

4. Die Unabhängigkeit der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Stellen ist zu gewährleisten.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

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