Artikel 33 VO (EU) 2014/897
Kontrollen durch die Union
1. Die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und der Europäische Rechnungshof sowie alle von diesen Organen und Stellen beauftragten externen Rechnungsprüfer sind befugt, die Verwendung der Unionsmittel durch die Verwaltungsbehörde und durch Begünstigte, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Dritte, die finanzielle Unterstützung erhalten haben, anhand von Belegen und/oder durch Kontrollen vor Ort zu überprüfen. Jeder Vertrag sieht ausdrücklich vor, dass diese Organe und Stellen ihre Kontrollbefugnis, was Ort, Unterlagen und Informationen angeht, ungeachtet des jeweiligen Speichermediums ausüben können.
2. Die Kommission überzeugt sich auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich des Benennungsbeschlusses, der jährlichen Verwaltungserklärung, der jährlichen Kontrollberichte, des jährlichen Bestätigungsvermerks, des Jahresberichts und der von nationalen und Unionsstellen durchgeführten Prüfungen, davon, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der vorliegenden Verordnung entsprechen und wirksam funktionieren.
3. Die Kommission kann die Verwaltungsbehörde auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und die Richtigkeit der Ausgaben sicherzustellen.
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