Artikel 34 VO (EU) 2014/897
Mittelausstattung für technische Hilfe
1. Höchstens 10 % des Gesamtbeitrags der Union können für technische Hilfe bereitgestellt werden. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann im Einvernehmen mit der Kommission ein höherer Betrag zugewiesen werden.
2. Der Umfang der technischen Hilfe sollte dem tatsächlichen Bedarf im Rahmen des Programms entsprechen, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Gesamtmittelausstattung des Programms, der Größe des geografischen Gebiets, das unter das Programm fällt, und der Zahl der teilnehmenden Länder.
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