Artikel 35 VO (EU) 2014/897

Zweck

1. Die technische Hilfe erstreckt sich auf Maßnahmen in den Bereichen Vorbereitung, Verwaltung, Monitoring, Evaluierung, Information, Kommunikation, Vernetzung, Konfliktbeilegung, Kontrolle und Rechnungsprüfung im Zusammenhang mit der Programmdurchführung und Tätigkeiten zum Ausbau der entsprechenden Verwaltungskapazitäten.

2. Mit der technischen Hilfe für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sollte den Bedürfnissen sowohl der Programmstrukturen als auch der Begünstigten entsprochen werden.

3. Ausgaben für Maßnahmen im Zusammenhang mit Werbung und Kapazitätsaufbau, die außerhalb des Programmgebiets anfallen, können innerhalb der in Artikel 39 Absatz 2 festgesetzten Grenzen unter den dort genannten Bedingungen übernommen werden.

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