Artikel 36 VO (EU) 2014/897

Förderfähigkeit

1. Die in Artikel 48 festgelegten Voraussetzungen für die Förderfähigkeit gelten mutatis mutandis für die Kosten der technischen Hilfe. Kosten für Beamte der teilnehmenden Länder, die für das Programm tätig sind, können im Rahmen der technischen Hilfe als förderfähige Kosten betrachtet werden. Parallele Vergütungssysteme und Aufstockungen sind zu vermeiden. Die in Artikel 49 genannten Kosten werden nicht als im Rahmen der technischen Hilfe förderfähige Kosten betrachtet.

2. Kosten für vorbereitende Maßnahmen gemäß Artikel 16 sind nach Einreichung des Programms bei der Kommission gemäß Artikel 4 förderfähig, jedoch frühestens ab 1. Januar 2014, sofern das Programm von der Kommission nach Artikel 5 genehmigt wurde.

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