Artikel 37 VO (EU) 2014/897

Auftragsvergabe

1. Erfordert die Umsetzung des Jahresplans für die Verwendung der Mittel für technische Hilfe die Vergabe eines Auftrags, erfolgt diese nach folgenden Bestimmungen:

a)
Wenn es sich um eine Einrichtung mit Sitz in einem Mitgliedstaat handelt, richtet sich diese entweder nach den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union für das öffentliche Auftragswesen angenommen wurden, oder nach den Vorschriften für die Auftragsvergabe gemäß Teil 2 Titel IV der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Teil 2 Titel II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012;
b)
in allen anderen Fällen werden die Vorschriften für die Auftragsvergabe in der in den Artikeln 8 und 9 genannten Finanzierungsvereinbarung oder in den in den Artikeln 81 und 82 genannten Vereinbarungen festgelegt.

2. In sämtlichen Fällen gelten die in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln.

3. Die Vergabe von Aufträgen durch Zweigstellen beschränkt sich auf die normalen Betriebskosten und die Kosten für Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen.

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