Artikel 38 VO (EU) 2014/897
Art der Unterstützung
1. Ein Projekt besteht aus einer Reihe von Maßnahmen, die mit Blick auf bestimmte Ziele, Outputs, Ergebnisse und Wirkungen festgelegt und abgewickelt werden und diese innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens und mit einer bestimmten Mittelausstattung erreichen sollen. Die Ziele, Outputs, Ergebnisse und Wirkungen tragen zu den in dem Programm identifizierten Prioritäten bei.
2. Finanzbeiträge eines Programms zu Projekten werden als Zuschüsse und in Ausnahmefällen als Mittelübertragungen auf Finanzierungsinstrumente bereitgestellt. Die durch Zuschüsse finanzierten Projekte unterliegen den Kapiteln 2 bis 4.
3. Außer in den in Artikel 41 genannten hinreichend begründeten Ausnahmefällen werden die Zuschüsse für Projekte gewährt, die im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Maßgabe der Programmbestimmungen ausgewählt werden.
4. Der Anteil des Unionsbeitrags für große Infrastrukturprojekte und der in Artikel 42 genannten Beiträge zu Finanzierungsinstrumenten darf 30 % nicht überschreiten.
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