Artikel 39 VO (EU) 2014/897
Bedingungen für die Finanzierung
1. Finanzbeiträge aus einem Programm können für Projekte gewährt werden, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie führen zu klaren, durch die grenzübergreifende Zusammenarbeit erzielten Auswirkungen und Vorteilen, wie in dem Programmierungsdokument beschrieben, und erbringen nachweislich einen Mehrwert zu den Strategien und Programmen der Union;
- b)
- sie werden im Programmgebiet durchgeführt;
- c)
-
sie fallen in eine der folgenden Kategorien:
- i)
- integrierte Projekte, bei denen jeder Begünstigte in seinem jeweiligen Hoheitsgebiet einen Teil der zum Projekt gehörenden Maßnahmen durchführt;
- ii)
- symmetrische Projekte, bei denen in den teilnehmenden Ländern parallel ähnliche Maßnahmen durchgeführt werden;
- iii)
- Projekte für ein einziges Land, die hauptsächlich oder vollständig in einem der teilnehmenden Länder durchgeführt werden, jedoch allen oder mehreren anderen teilnehmenden Ländern zugutekommen und bei denen grenzübergreifende Auswirkungen und Vorteile ermittelt werden.
2. Projekte, die die Kriterien des Absatzes 1 erfüllen, können teilweise außerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Projekte sind für das Erreichen der Programmziele erforderlich und kommen dem Programmgebiet zugute;
- b)
- der Gesamtbetrag, der im Rahmen des Programms für Maßnahmen außerhalb des Programmgebiets zugewiesen wurde, liegt nicht über 20 % der von der Union auf Programmebene geleisteten Unterstützung;
- c)
- die Pflichten der Verwaltungs- und Prüfbehörden im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und Rechnungsprüfung des Projekts werden entweder von den für das Programm zuständigen Behörden oder auf der Grundlage von Vereinbarungen mit Behörden des Landes, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, erfüllt.
3. Bei Projekten, die eine Infrastrukturkomponente umfassen, wird der Unionsbeitrag zurückgezahlt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Projektabschluss oder gegebenenfalls innerhalb der in den Vorschriften über staatliche Beihilfen genannten Frist substanzielle Änderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbedingungen der Projekte erfolgen, die deren ursprüngliche Ziele untergraben würden. Im Zusammenhang mit einem Projekt rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden von der Verwaltungsbehörde anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.
4. Die Verwaltungsbehörde versucht, Überschneidungen zwischen den Maßnahmen im Rahmen der von der Union finanzierten Projekte zu verhindern. Zu diesem Zweck kann die Verwaltungsbehörde jegliche von ihr als angemessen erachtete Konsultation durchführen, und die konsultierten Stellen, einschließlich der Kommission, gewähren die erforderliche Unterstützung.
5. Die Verwaltungsbehörde übermittelt dem federführenden Begünstigten für jedes ausgewählte Projekt Unterlagen, in denen die Bedingungen für die Unterstützung des Projekts aufgeführt sind, einschließlich der besonderen Anforderungen an die im Rahmen des Projekts zu liefernden Produkte oder Dienstleistungen, des Finanzierungsplans und der Ausführungsfrist.
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