Artikel 4 VO (EU) 2014/897
Inhalt
Jedes Programm umfasst insbesondere Folgendes:
- 1.
- Einleitung: eine kurze Beschreibung der Etappen der Programmvorbereitung, einschließlich Angaben zu Konsultationen und Maßnahmen zur Einbeziehung der teilnehmenden Länder und anderer Interessenträger in die Vorbereitung des Programms.
- 2.
-
Beschreibung des Programmgebiets:
- a)
- Kernregionen: eine Liste der förderfähigen Gebietseinheiten gemäß dem Programmierungsdokument und etwaige Ausdehnungen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 und den im Programmierungsdokument genannten Voraussetzungen;
- b)
- angrenzende Regionen (falls relevant): eine Liste der angrenzenden Regionen, die Begründung für ihre Einbeziehung im Einklang mit den im Programmierungsdokument genannten Voraussetzungen und den von den teilnehmenden Ländern festgelegten Bedingungen für ihre Teilnahme an dem Programm;
- c)
- wichtige soziale, wirtschaftliche und kulturelle Zentren gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 (falls relevant): eine nach Prioritäten aufgeschlüsselte Liste der Zentren, die Begründung für ihre Einbeziehung im Einklang mit den im Programmierungsdokument genannten Voraussetzungen und den von den teilnehmenden Ländern festgelegten Bedingungen für ihre Teilnahme an dem Programm;
- d)
- eine Karte des Programmgebiets, auf der die Namen aller Gebietseinheiten verzeichnet sind und gegebenenfalls zwischen den unter den Buchstaben a, b und c genannten Gebietseinheiten unterschieden wird;
- e)
- Zusätzlich zur Beschreibung des Programmgebiets ist in dem Programm gegebenenfalls anzugeben, ob die Absicht besteht, unter den im Programmierungsdokument genannten Bedingungen auf Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 zurückzugreifen.
- 3.
-
Programmstrategie:
- a)
- eine Beschreibung der Programmstrategie, einschließlich der gewählten thematischen Ziele und der entsprechenden Prioritäten nach Maßgabe des Programmierungsdokuments;
- b)
-
eine Begründung für die gewählte Strategie auf folgender Grundlage:
- —
-
Analyse der sozioökonomischen und ökologischen Situation im Programmgebiet in Bezug auf Stärken und Schwächen und mittelfristige Bedürfnisse, die sich aus dieser Analyse ergeben;
- —
-
Beschreibung der aufgrund früherer Erfahrungen mit grenzübergreifenden Programmen gewonnenen Erkenntnisse;
- —
-
auf der Grundlage einer umfangreicheren Konsultation von Interessenträgern: Angaben zur Kohärenz mit anderen von der Union finanzierten Programmen in den betreffenden Ländern und Regionen sowie Analyse der Kohärenz mit den Strategien und Maßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene;
- —
-
Risikoanalyse und Maßnahmen zur Risikominderung;
- c)
-
Beschreibung der objektiv überprüfbaren Indikatoren, insbesondere:
- —
-
erwartete Ergebnisse für jede Priorität und entsprechende Ergebnisindikatoren mit Ausgangs- und Zielwert;
- —
-
Outputindikatoren für jede Priorität, einschließlich des quantifizierten Zielwerts, die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen;
- d)
- gegebenenfalls eine Beschreibung der Möglichkeiten zur generellen Berücksichtigung der folgenden Querschnittsthemen: Demokratie und Menschenrechte, ökologische Nachhaltigkeit, Gleichstellung der Geschlechter und HIV/Aids.
- 4.
-
Strukturen und Benennung der zuständigen Behörden und Verwaltungsstellen:
- a)
- Zusammensetzung des Gemeinsamen Monitoringausschusses und dessen Aufgaben;
- b)
- Verwaltungsbehörde und Verfahren zu ihrer Benennung;
- c)
- nationale Behörden aller teilnehmenden Länder, insbesondere die in den Artikeln 20 und 31 genannte Behörde in jedem teilnehmenden Land und gegebenenfalls andere Unterstützungsstrukturen als die unter den Buchstaben e und f genannten Strukturen;
- d)
- gegebenenfalls das Verfahren zur Einrichtung des Gemeinsamen Technischen Sekretariats und etwaiger Zweigstellen und zur Festlegung der Aufgaben;
- e)
- Prüfbehörde und Mitglieder der Rechnungsprüfungsgruppe;
- f)
- Stelle bzw. Stellen, die in den einzelnen teilnehmenden Ländern als Kontrollkontaktstellen eingesetzt wurden, und deren Aufgaben gemäß Artikel 32;
- 5.
-
Programmdurchführung:
- a)
- zusammenfassende Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß Artikel 30;
- b)
- Zeitrahmen für die Programmdurchführung;
- c)
- Beschreibung der Verfahren für die Projektauswahl gemäß Artikel 30;
- d)
- Beschreibung der Art der Unterstützung für die einzelnen Prioritäten gemäß Artikel 38, einschließlich einer Liste der durch direkte Vergabe auszuwählenden Projekte und der Beiträge zu Finanzierungsinstrumenten; außerdem vorläufiger Zeitplan für die Auswahl der zu finanzierenden Projekte gemäß Artikel 41;
- e)
- Beschreibung des geplanten Einsatzes technischer Hilfe und der anzuwendenden Verfahren für die Auftragsvergabe;
- f)
- Beschreibung des Monitoring- und des Evaluierungssystems, einschließlich eines vorläufigen Monitoring- und Evaluierungsplans für die gesamte Laufzeit des Programms;
- g)
- Kommunikationsstrategie für den gesamten Programmzeitraum sowie vorläufiger Informations- und Kommunikationsplan für das erste Jahr;
- h)
- Angaben zur Erfüllung der rechtlichen Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- i)
-
vorläufiger Finanzierungsplan mit zwei Tabellen (ohne Unterteilung nach teilnehmenden Ländern):
- —
-
eine Tabelle mit den Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen pro Jahr, die für die Unterstützung durch die Union für die einzelnen thematischen Ziele und die technische Hilfe vorläufig vorgesehen sind. Die Beträge für das erste Jahr enthalten die Kosten für vorbereitende Maßnahmen gemäß Artikel 16,
- —
-
eine Tabelle mit den vorläufigen Beträgen der Unterstützung durch die Union und der Kofinanzierung für die einzelnen thematischen Ziele und die technische Hilfe im gesamten Programmierungszeitraum.
- j)
- Vorschriften über die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß den Artikeln 48 und 49;
- k)
- Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Länder gemäß Artikel 74;
- l)
- Vorschriften für die Übertragung, die Verwendung und das Monitoring von Kofinanzierungsmitteln;
- m)
- Beschreibung der IT-Systeme für die Berichterstattung und den Austausch elektronischer Daten zwischen der Verwaltungsbehörde und der Kommission;
- n)
- im Rahmen des Programms nach Artikel 7 verwendete Sprache(n).
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.