Artikel 5 VO (EU) 2014/897
Annahme
1. Innerhalb eines Jahres nach Genehmigung des Programmierungsdokuments legen die teilnehmenden Länder der Kommission gemeinsam einen Programmvorschlag vor, der alle in Artikel 4 genannten Elemente enthält. Die teilnehmenden Länder erklären sich schriftlich mit dem Inhalt des Programms einverstanden, bevor es der Kommission vorgelegt wird.
2. Die Kommission überprüft, ob das Programm alle in Artikel 4 genannten Elemente enthält. Die Kommission bewertet die Kohärenz des Programms mit der Verordnung (EU) Nr. 232/2014, dem Programmierungsdokument, der vorliegenden Verordnung und allen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. Insbesondere bewertet sie Folgendes:
- a)
- die Qualität der Analyse und deren Kohärenz mit den vorgeschlagenen Prioritäten und anderen von der Union finanzierten Programmen;
- b)
- die Genauigkeit des Finanzierungsplans;
- c)
- die Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/42/EG.
3. Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Programms legt die Kommission Anmerkungen vor und fordert bei Bedarf eine Überarbeitung an. Innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung durch die Kommission legen die teilnehmenden Länder alle benötigten Informationen vor. Innerhalb von sechs Monaten nach der Einreichung des Programms genehmigt die Kommission das Programm, sofern alle Anmerkungen der Kommission gebührend berücksichtigt wurden. Die Kommission kann diese Fristen je nach Art der geforderten Überarbeitung verlängern.
4. Jedes Programm wird nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 durch einen Kommissionsbeschluss angenommen, der die gesamte Programmlaufzeit abdeckt.
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