Artikel 6 VO (EU) 2014/897

Anpassungen und Überarbeitung

1. Anpassungen des Programms, die die Art und die Ziele des Programms nicht wesentlich beeinflussen, gelten nicht als substanziell. Dies betrifft insbesondere:

a)
kumulierte Änderungen von bis zu 20 % des den einzelnen thematischen Zielen oder der technischen Hilfe ursprünglich zugewiesenen Unionsbeitrags oder Änderungen gemäß Absatz 2 durch Mittelübertragung zwischen thematischen Zielen oder von der technischen Hilfe auf thematische Ziele;
b)
kumulierte Änderungen von bis zu 20 % des jedem thematischen Ziel ursprünglich zugewiesenen Unionsbeitrags oder Änderungen gemäß Absatz 2 durch Mittelübertragung von thematischen Zielen auf die technische Hilfe.

Änderungen des Finanzierungsplans des Programms gemäß Buchstabe a können direkt von der Verwaltungsbehörde mit vorheriger Genehmigung des Gemeinsamen Monitoringausschusses vorgenommen werden. Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Kommission über jede dieser Änderungen spätestens im folgenden Jahresbericht und legt der Kommission alle erforderlichen Zusatzinformationen vor.

Im Fall von Änderungen des unter Buchstabe b genannten Finanzierungsplans des Programms holt die Verwaltungsbehörde die vorherige Genehmigung sowohl des Gemeinsamen Monitoringausschusses als auch der Kommission ein.

2. Auf begründetes Ersuchen des Gemeinsamen Monitoringausschusses oder auf Initiative der Kommission nach Konsultation des Gemeinsamen Monitoringausschusses können Programme in folgenden Fällen überarbeitet werden:

a)
nach Überprüfung des Programmierungsdokuments;
b)
bei größeren sozioökonomischen Veränderungen oder grundlegenden Veränderungen im Programmgebiet;
c)
bei Durchführungsproblemen;
d)
bei Änderungen des Finanzierungsplans, die über den in Absatz 1 genannten Spielraum hinausgehen oder die die Art und die Ziele des Programms wesentlich beeinflussen;
e)
infolge von Rechnungsprüfungen, Monitoringmaßnahmen und Evaluierungen.

3. Anträge auf Überarbeitung von Programmen sind ordnungsgemäß zu begründen und müssen den voraussichtlichen Auswirkungen der Programmänderungen Rechnung tragen.

4. Die Kommission prüft die nach den Absätzen 2 und 3 vorgelegten Angaben. Hat die Kommission Anmerkungen vorgelegt, so übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission alle benötigten Zusatzinformationen. Innerhalb von fünf Monaten nach der Einreichung des Überarbeitungsantrags wird er von der Kommission genehmigt, sofern alle Anmerkungen der Kommission gebührend berücksichtigt wurden.

5. Die Überarbeitung eines Programms in den in Absatz 2 oder in Artikel 66 Absatz 5 genannten Fällen wird durch einen Beschluss der Kommission angenommen und kann die Änderung der in den Artikeln 8 und 9 genannten Finanzierungsvereinbarungen erforderlich machen.

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