Artikel 7 VO (EU) 2014/897

Sprachenregelung

1. Bei jedem Programm wird als Arbeitssprache mindestens eine Amtssprache der Union verwendet. Darüber hinaus können die teilnehmenden Länder auch beschließen, andere Sprachen, die keine Amtssprachen der Union sind, als Arbeitssprache zu verwenden. Die gewählten Arbeitssprachen werden in der Programmbeschreibung gemäß Artikel 4 genannt.

2. Zur Berücksichtigung des partnerschaftlichen Aspekts der Programme können die Begünstigten alle Unterlagen, die sich auf ihr Projekt beziehen, der Verwaltungsbehörde in ihrer Landessprache vorlegen, sofern diese Möglichkeit in dem Programm explizit erwähnt ist und der Gemeinsame Monitoringausschuss vorsieht, über die Verwaltungsbehörde die für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen erforderlichen Mittel bereitzustellen.

3. Die Finanzierung der Dolmetsch- und Übersetzungskosten für alle im Programme verwendeten Sprachen erfolgt auf Programmebene aus der Mittelausstattung für technische Hilfe bzw. auf Projektebene aus der Mittelausstattung des jeweiligen Einzelprojekts.

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