Artikel 8 VO (EU) 2014/897
Finanzierungsvereinbarungen mit CBC-Partnerländern
1. Die Kommission schließt mit den einzelnen CBC-Partnerländern Finanzierungsvereinbarungen. Die Finanzierungsvereinbarungen können auch von den anderen teilnehmenden Ländern und der Verwaltungsbehörde oder dem Land, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, unterzeichnet werden.
2. Die Finanzierungsvereinbarungen werden bis zum Ende des Jahres unterzeichnet, das auf das Jahr folgt, in dem das Programm durch den Beschluss der Kommission angenommen wurde. Sind an einem Programm jedoch mehrere CBC-Partnerländer beteiligt, so wird bis zu diesem Zeitpunkt mindestens eine Finanzierungsvereinbarung von allen Vertragsparteien unterzeichnet. Die anderen CBC-Partnerländer können ihre jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen später unterzeichnen. Vor Inkrafttreten der Finanzierungsvereinbarung darf die externe Komponente des Programms mit dem betreffenden CBC-Partnerland nicht anlaufen. Im Falle einer Kofinanzierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 und der Teilnahme von mehr als einem CBC-Partnerland wird bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Beschluss der Kommission zur Annahme des Programms erlassen wurde, mindestens eine Finanzierungsvereinbarung mit einem teilnehmenden Partnerland gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 oder mit der Russischen Föderation von allen Vertragsparteien unterzeichnet.
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