Artikel 9 VO (EU) 2014/897
Finanzierungsvereinbarungen mit kofinanzierenden CBC-Partnerländern
1. Werden der Verwaltungsbehörde Kofinanzierungsmittel eines CBC-Partnerlandes übertragen, so wird die in Artikel 8 genannte Finanzierungsvereinbarung auch von den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten und CBC-Partnerländern sowie von der Verwaltungsbehörde oder dem Land, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, unterzeichnet.
2. Diese Finanzierungsvereinbarung enthält Bestimmungen über die Kofinanzierung durch das CBC-Partnerland, z. B. zu folgenden Punkten:
- a)
- Betrag,
- b)
- vorgesehene Verwendung und Bedingungen für die Verwendung, einschließlich der Bedingungen für die Antragstellung,
- c)
- Zahlungsmodalitäten,
- d)
- Finanzverwaltung,
- e)
- Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
- f)
- Berichterstattungspflichten,
- g)
- Überprüfungen und Kontrollen,
- h)
- Unregelmäßigkeiten und Wiedereinziehungen.
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