Artikel 9 VO (EU) 2014/897

Finanzierungsvereinbarungen mit kofinanzierenden CBC-Partnerländern

1. Werden der Verwaltungsbehörde Kofinanzierungsmittel eines CBC-Partnerlandes übertragen, so wird die in Artikel 8 genannte Finanzierungsvereinbarung auch von den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten und CBC-Partnerländern sowie von der Verwaltungsbehörde oder dem Land, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, unterzeichnet.

2. Diese Finanzierungsvereinbarung enthält Bestimmungen über die Kofinanzierung durch das CBC-Partnerland, z. B. zu folgenden Punkten:

a)
Betrag,
b)
vorgesehene Verwendung und Bedingungen für die Verwendung, einschließlich der Bedingungen für die Antragstellung,
c)
Zahlungsmodalitäten,
d)
Finanzverwaltung,
e)
Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
f)
Berichterstattungspflichten,
g)
Überprüfungen und Kontrollen,
h)
Unregelmäßigkeiten und Wiedereinziehungen.

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