Artikel 10 VO (EU) 2014/897

Inhalt

Die Verwaltungsbehörde kann mit teilnehmenden Ländern Absichtserklärungen oder sonstige Vereinbarungen mit Bestimmungen über das Programm schließen, insbesondere über die nationale Kofinanzierung, besondere finanzielle Zuständigkeiten, die Rechnungsprüfung und die Wiedereinziehung von Mitteln.

Der Inhalt dieser Absichtserklärungen oder sonstigen Vereinbarungen steht im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der Finanzierungsvereinbarung(en).

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