Artikel 42 VO (EU) 2014/897
Beiträge zu Finanzierungsinstrumenten
1. Das Programm kann einen Beitrag zu einem Finanzierungsinstrument leisten, wenn Letzteres mit den Programmprioritäten im Einklang steht.
2. Eine endgültige Liste der Beiträge zu Finanzierungsinstrumenten wird in das Programm aufgenommen. Nach Annahme des Programms, spätestens aber am 31. Dezember 2017, legt die Verwaltungsbehörde der Kommission die in Artikel 43 genannten Angaben vor.
3. Die Kommission prüft die vorgeschlagenen Beiträge, um zu ermitteln, welchen Mehrwert sie erbringen und ob sie mit dem Programm im Einklang stehen.
4. Das Genehmigungsverfahren unterliegt den Bestimmungen des jeweiligen Finanzierungsinstruments. Lehnt die Kommission einen vorgeschlagenen Beitrag ab, so teilt sie der Verwaltungsbehörde ihre Gründe mit.
5. Die Beiträge zu den Finanzierungsinstrumenten unterliegen den Bestimmungen des jeweiligen Finanzierungsinstruments.
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