Artikel 43 VO (EU) 2014/897

Inhalt der Projekte

1. Die Projektantragsunterlagen umfassen mindestens:

a)
eine Analyse der Probleme und Erfordernisse, die das Projekt rechtfertigen, wobei die Programmstrategie und der erwartete Beitrag des Projekts zur Umsetzung der entsprechenden Priorität berücksichtigt werden;
b)
eine Bewertung der grenzübergreifenden Auswirkungen;
c)
die Projektplanungsübersicht;
d)
eine Bewertung der Nachhaltigkeit der erwarteten Ergebnisse des Projekts nach seinem Abschluss;
e)
objektiv überprüfbare Indikatoren;
f)
Angaben zum geografischen Geltungsbereich und zu den Zielgruppen des Projekts;
g)
den erwarteten Durchführungszeitraum des Projekts und den ausführlichen Arbeitsplan;
h)
gegebenenfalls eine Analyse der Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d genannten Querschnittsthemen;
i)
die Anforderungen im Zusammenhang mit der Projektdurchführung, darunter:

i)
die Nennung der Begünstigten und die Bestimmung des federführenden Begünstigten unter Vorlage von Nachweisen seiner Kompetenz auf dem betreffenden Gebiet sowie seiner administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit;
ii)
eine Beschreibung der Projektverwaltungs- und -durchführungsstruktur;
iii)
die Vereinbarungen zwischen den Begünstigten gemäß Artikel 46;
iv)
die Monitoring- und Evaluierungsmodalitäten;
v)
die Informations- und Kommunikationspläne, vor allem Maßnahmen zur Kenntlichmachung der Unterstützung des Projekts durch die Union;

j)
einen ausführlichen Finanzierungsplan und die Mittelausstattung.

2. Anträge für Projekte, die eine Infrastrukturkomponente im Wert von mindestens 1 Mio. EUR enthalten, umfassen zusätzlich Folgendes:

a)
eine ausführliche Beschreibung der Infrastrukturinvestition und des betreffenden Standorts;
b)
außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen eine ausführliche Beschreibung der Kapazitätsaufbaukomponente des Projekts;
c)
eine vollständige Durchführbarkeitsstudie oder eine gleichwertige Untersuchung, einschließlich einer Analyse der Optionen, der Ergebnisse und einer unabhängigen Qualitätsüberprüfung;
d)
eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sowie — im Falle der teilnehmenden Länder, die Vertragspartei sind, — gemäß dem ESPOO-Übereinkommen der UN/ECE vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen;
e)
einen Nachweis darüber, dass die Begünstigten Eigentümer des betreffenden Geländes sind oder Zugang dazu haben;
f)
die Baugenehmigung.

3. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Verwaltungsbehörde ausnahmsweise einer späteren Vorlage der unter Buchstabe f genannten Unterlagen zustimmen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.