Artikel 43 VO (EU) 2014/897
Inhalt der Projekte
1. Die Projektantragsunterlagen umfassen mindestens:
- a)
- eine Analyse der Probleme und Erfordernisse, die das Projekt rechtfertigen, wobei die Programmstrategie und der erwartete Beitrag des Projekts zur Umsetzung der entsprechenden Priorität berücksichtigt werden;
- b)
- eine Bewertung der grenzübergreifenden Auswirkungen;
- c)
- die Projektplanungsübersicht;
- d)
- eine Bewertung der Nachhaltigkeit der erwarteten Ergebnisse des Projekts nach seinem Abschluss;
- e)
- objektiv überprüfbare Indikatoren;
- f)
- Angaben zum geografischen Geltungsbereich und zu den Zielgruppen des Projekts;
- g)
- den erwarteten Durchführungszeitraum des Projekts und den ausführlichen Arbeitsplan;
- h)
- gegebenenfalls eine Analyse der Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d genannten Querschnittsthemen;
- i)
-
die Anforderungen im Zusammenhang mit der Projektdurchführung, darunter:
- i)
- die Nennung der Begünstigten und die Bestimmung des federführenden Begünstigten unter Vorlage von Nachweisen seiner Kompetenz auf dem betreffenden Gebiet sowie seiner administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit;
- ii)
- eine Beschreibung der Projektverwaltungs- und -durchführungsstruktur;
- iii)
- die Vereinbarungen zwischen den Begünstigten gemäß Artikel 46;
- iv)
- die Monitoring- und Evaluierungsmodalitäten;
- v)
- die Informations- und Kommunikationspläne, vor allem Maßnahmen zur Kenntlichmachung der Unterstützung des Projekts durch die Union;
- j)
- einen ausführlichen Finanzierungsplan und die Mittelausstattung.
2. Anträge für Projekte, die eine Infrastrukturkomponente im Wert von mindestens 1 Mio. EUR enthalten, umfassen zusätzlich Folgendes:
- a)
- eine ausführliche Beschreibung der Infrastrukturinvestition und des betreffenden Standorts;
- b)
- außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen eine ausführliche Beschreibung der Kapazitätsaufbaukomponente des Projekts;
- c)
- eine vollständige Durchführbarkeitsstudie oder eine gleichwertige Untersuchung, einschließlich einer Analyse der Optionen, der Ergebnisse und einer unabhängigen Qualitätsüberprüfung;
- d)
- eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sowie — im Falle der teilnehmenden Länder, die Vertragspartei sind, — gemäß dem ESPOO-Übereinkommen der UN/ECE vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen;
- e)
- einen Nachweis darüber, dass die Begünstigten Eigentümer des betreffenden Geländes sind oder Zugang dazu haben;
- f)
- die Baugenehmigung.
3. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Verwaltungsbehörde ausnahmsweise einer späteren Vorlage der unter Buchstabe f genannten Unterlagen zustimmen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
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