Artikel 61 VO (EU) 2014/897

Unterbrechung der Zahlungsfrist

1. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann die Zahlungsfrist für einen Zahlungsantrag bis zu sechs Monate lang aussetzen, wenn

a)
nach Informationen einer nationalen Prüfstelle oder einer Prüfstelle der Union stichhaltige Hinweise auf einen erheblichen Mangel der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorliegen;
b)
der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Überprüfungen aufgrund von ihm zur Kenntnis gebrachten Informationen auszuführen hat, durch die er darauf aufmerksam wurde, dass Ausgaben in Verbindung mit einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen stehen;
c)
eine der nach Artikel 77 erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht wurde;
d)
eine der nach den Artikeln 60 und 64 erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht wurde.

Die Verwaltungsbehörde kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um weitere drei Monate zustimmen.

2. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte begrenzt die Unterbrechung auf den Teil der Ausgaben, auf die sich der durch die Elemente aus Absatz 1 Unterabsatz 1 beeinträchtigte Zahlungsantrag bezieht, es sei denn, es ist nicht möglich, den betreffenden Teil der Ausgaben zu bestimmen. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte informiert den Mitgliedstaat, in dem sich die Verwaltungsbehörde befindet, und die Verwaltungsbehörde unverzüglich über die Gründe der Unterbrechung und bittet sie um Bereinigung der Situation. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte beendet die Unterbrechung, sobald die notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden. Die Unterbrechung kann über sechs Monate hinaus verlängert werden, wenn die notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen wurden.

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