Artikel 60 VO (EU) 2014/897

Gemeinsame Bestimmungen für die Berechnung der Vorfinanzierungen

1. Die Verwaltungsbehörde kann in jedem Haushaltsjahr, sobald ihr die jährliche Mittelbindung mitgeteilt wurde, die Zahlung eines Vorfinanzierungsbetrags von höchstens 80 % des im betreffenden Haushaltsjahr vorgesehenen Unionsbeitrags beantragen. Ab dem zweiten Haushaltsjahr ist dem Antrag auf Vorfinanzierung der Voranschlag für die Mittelbindungen und Zahlungen der Verwaltungsbehörde für die beiden Geschäftsjahre beizufügen, die auf den letzten Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 68 folgen. Nach Prüfung dieses Voranschlags, Bewertung des tatsächlichen Finanzierungsbedarfs des Programms und Prüfung der Verfügbarkeit der Mittel zahlt die Kommission die beantragte Vorfinanzierung spätestens 60 Tage nach Eingang des Zahlungsantrags in voller Höhe oder teilweise aus.

2. Im Verlauf des Haushaltsjahres kann die Verwaltungsbehörde beantragen, dass die bereits gebundenen Mittel in voller Höhe oder teilweise als zusätzliche Vorfinanzierung ausgezahlt werden. Die Verwaltungsbehörde stützt diesen Antrag auf einen Zwischenfinanzbericht, der belegt, dass die tatsächlich entstandenen bzw. voraussichtlich vor Ablauf des Haushaltsjahres anstehenden Ausgaben den Umfang der bisherigen Vorfinanzierungen übersteigen. Diese späteren Zahlungen stellen eine zusätzliche Vorfinanzierung dar, sofern diesbezüglich noch kein Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 68 vorliegt.

3. In jedem Haushaltsjahr der Programmdurchführung rechnet die Kommission die zuvor geleisteten Vorfinanzierungen mit den tatsächlich getätigten förderfähigen Ausgaben ab, die durch den Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 68 im Anschluss an die in Artikel 69 Absatz 2 beschriebene Rechnungsannahme bescheinigt wurden. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Abrechnung nimmt die Kommission gegebenenfalls die erforderlichen finanziellen Anpassungen vor.

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